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Alfred Wagner Stahl-Technik & Zuschnitt GmbH
Alfred-Wagner-Straße 1
4061 Pasching

  +43 7229 61048-0
  office@wagner-stahl.at

AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


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I. ALLGEMEINES:
1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen.Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

II. ABSCHLUSS:
1. Soweit sich aus den schriftlichen Angeboten nichts anderes ergibt, sind sämtliche Angebote freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Abbildungen, Zeichnungen, Markenangaben, Kostenvoranschläge sowie die in Preislisten, Katalogen, Prospekten und anderen Veröffentlichungen bekanntgegebenen Maße, Gewichte, Leistungen, Preise und dergleichen sind unverbindlich.
2. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch unsere Außendienstmitarbeiter getätigt bzw. getroffen werden, können von uns, solange sie von uns nicht endgültig angenommen wurden, widerrufen werden.
3. Die Bestellung gilt als endgültig angenommen und unwiderruflich, wenn wir
a) nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung absenden, wobei dann die Konditionen, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind, gelten oder
b) die Rechnung, mit der wir die Lieferung fakturieren, versenden, oder
c) die Lieferung aufgrund der Bestellung ausführen.

III. PREISE
1. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug.
2. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Preise in Euro zur Verrechnung; Beförderungs- und sonstige Nebenspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

IV. LIEFERUNG
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Käufer über.
2. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers, wenn die Fehlfracht auf eine unrichtige oder unvollständige Information des Käufers zurückzuführen ist. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung entladen werden.
Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug und etwaigen Ansprüchen Dritter, ersatzpflichtig.
3. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen und Kranwagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl, unter Ausschluss jeder Haftung, überlassen.
4. Sofern nichts anderes verkehrsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert.

V. LIEFERZEIT:
1. Die Lieferzeiten sind für den Verkäufer freibleibend. Sie sind bedingt durch die Lieferungsmöglichkeiten aller Lieferanten.
2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung durch den Käufer. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Beibringung sämtlicher Dokumente bzw. Leistung oder Anzahlung. Dies gilt auch dann, wenn ausdrücklich Lieferfristen oder Liefertermine fest vereinbart wurden.
3. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt.

VI. ZAHLUNG
1. Schecks werden unter Vorbehalt entgegengenommen und gelten erst mit ihrer gänzlichen Einlösung als Bezahlung. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in der Höhe von 2% über den jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderte Zinsen zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offene Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zugunsten des Verkäufers zu sichern.

VII. EIGENTUM
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Preises einschließlich Zinsen und Kosten bleiben sämtliche gelieferten Gegenstände in unserem Eigentum.
2. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer vor Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Kosten, geht unser Eigentum nicht unter, sondern erwerben wir Eigentum an dem neuen Bestand oder der neuen Sache. Den neuen Bestand oder die neue Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns.
3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung des Käufers aus dem Erlös des Weiterverkaufes in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns bereits jetzt abgetreten wird; gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Käufer ist verpflichtet, die entsprechenden, auch der Publizität Rechnung tragenden, Anmerkungen über den Eigentumsvorbehalt soweit die Zessionsvereinbarung in seinen Büchern vorzunehmen und dem Verkäufer die Abnehmer der Vorbehaltsware, sobald sie namentlich bekannt sind, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
4. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Der Verkäufer verzichtet bis auf ausdrücklichen schriftlichen Widerruf auf die dem Käufer in Punkt VII. Punkt 3. auferlegten Verpflichtungen. Die zugrunde liegende Rechtslage wird davon nicht berührt.

VIII. MÄNGELRÜGE UND HAFTUNG:
1. In den Fällen, in denen der Käufer ein Recht auf Mängelrüge hat, ist sie innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.
2. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware zu rügen.
3. Als mangelhaft anerkannte Waren verbessern wir oder nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz der Ware oder gegen Rückerstattung des hiefür berechneten Preises frei Werk oder Lager zurück. Darüber hinausgehende wie immer geartete Ansprüche aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines Mangelschadens oder Mangelfolgeschadens sind ausdrücklich ausgeschlossen.

IX. SCHADENERSATZAUSSCHLUSS:
1. Der Käufer verzichtet auf jedweden Schadenersatz, außer er beweist, dass uns eine kraßgrobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
2. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit jenem Betrag beschränkt, für den wir Versicherungsdeckung erlangen können.

X. PRODUKTHAFTUNG:
1. Der Käufer verpflichtet sich, die ihm übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genau zu beachten. Dem Käufer ist bekannt, dass bei Nichtbeachtung oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt.
2. Soweit der Käufer als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Ware Schaden erleidet, gelten damit verbundene Ansprüche gegen uns nach dem Produkthaftungsbestimmungen für ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3. Der Käufer verpflichtet sich, Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen.
4. Der Käufer verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und übernimmt er es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, uns hinsichtlich aller entstandenen, damit verbundenen Nachteile vollkommen schadlos zu halten.

XI. HÖHERE GEWALT:
1. Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u. a. auch Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerseits, ob sie bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten.
2. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.

XII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT:
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Linz.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Linz zuständig.
3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich österreichisches Recht.

XIII. TEILUNWIRKSAMKEIT:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen wirksam.

Alfred Wagner Stahl-Technik & Zuschnitt GmbH, Ausgabe Mai 2010